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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Wenn ein Verein die Bestimmungen gemäß WO I 1.1 bis I 1.5 dauerhaft oder vorübergehend nicht einhalten kann, ohne dass ihm ein maßgebliches Verschulden hierfür zuzurechnen ist, darf er für einen befristeten Zeitraum (längstens bis zum Ende der laufenden Spielzeit) bei der zuständigen Stelle eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Zuständigkeit im HTTV:
Die Antragsfrist endet mit dem 02.07. eines jeweiligen Jahres.
• auf Verbandsebene: Ausschussvorsitzenden Mannschaftssport 
• auf Bezirksebene: Bezirkssportausschuss (Bezirkssportwart)
• auf Kreisebene - Kreisvorstand (Kreissportwart)

Hier finden Sie den Antrag auf Ausnahmegenehmigung.

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