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Werbung für illegale Wettanbieter - Wichtige Info für Vereine

(ks) Das Tragen von Spielkleidung mit Werbung für illegale Wettanbieter ist in Hessen verboten und strafbar. Vereine, die gegen diese Vorgabe verstoßen, müssen damit rechnen, seitens des Landes und des Landessportbundes Hessen (Übungsleiterbezuschussung etc.) nicht mehr gefördert zu werden.

Hierzu liegt folgende Erklärung des zuständigen Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport - Referat II 3 vom 27.08.2007 vor:

"Nach § 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797) ist das Land Hessen allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten.

Soweit private Wettanbieter, wie z.B. die Sportwetten GmbH, Gera, oder betandwin, den Abschluss von Sportwetten in Hessen anbieten, sei es über eigene oder von Dritten betriebene Annahmestellen oder über das Internet, veranstalten sie in Hessen Sportwetten. Dies ist illegal und durch § 284 StGB verboten. § 284 Abs. 4 StGB verbietet auch die Werbung für illegale Sportwettanbieter, weshalb auch jedes Tragen von Trikots von betandwin verboten und strafbar ist."

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

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