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Wichtiger Hinweis des DTTB zur Ausländerregelung

Betr.: Änderungen im Ausländerrecht nach Erweiterung der EU zum 01.05.2004

Betr.: Änderungen im Ausländerrecht nach Erweiterung der EU zum 01.05.2004


Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.05.2004 sind die baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen), die tschechische und slowakische Republik sowie Polen, Ungarn, Malta, Slowenien und Zypern der EU beigetreten.

Bezogen auf den Sport ist folgendes festzustellen:

1. Berufssportler und Berufstrainer:
Auch nach dem Beitritt der 10 oben genannten Staaten findet § 5 Nr. 10 Arbeitsaufenthalteverordnung für deren Staatsangehörige weiterhin Anwendung, in jedem Falle bis zum 31.03.2006.

Konkret bedeutet dies, dass Berufssportlern und Berufstrainern aus den 10 Beitrittsstaaten von den Ausländerbehörden keine Arbeitsaufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, falls diese für eine Mannschaft unterhalb der obersten Spielklasse (im Fußball einschließlich 2. Bundesliga) zum Einsatz kommen sollen.
Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, sofern der Deutsche Sportbund seinen Beschluss zu den Voraussetzungen der Erteilung seines Einvernehmens korrigieren sollte; solche Pläne bestehen nach meinen Informationen allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Von Ausländerämtern wird eine Aufenthaltserlaubnis für die Staatsangehörigen der oben genannten Länder nicht für Berufssportler erteilt, die in der 2. Bundesliga oder einer darunter liegenden Spielklasse eingesetzt werden sollen.

2. Touristen:
Betreffend Sportler aus den obigen Ländern besteht nach dem Beitritt zur EU nunmehr die vollständige Freizügigkeit hinsichtlich des Aufenthaltes. Dies bedeutet: Eine Ausreise nach 3 Monaten, so wie dies bisher der Fall war, ist nicht notwendig. Der Aufenthalt gestaltet sich nunmehr vollkommen aufenthaltserlaubnisfrei.

Auch Touristen aus den obigen Ländern dürfen zwar den Tischtennis-Sport ausüben, allerdings kein Entgelt noch irgendwelche entgeltgleiche Leistungen erhalten. Sollte dies der Fall sein, handelt es sich um keinen legalen Aufenthalt mehr. Würde ein Entgelt gezahlt (oder entgeltgleiche Leistungen zugewandt), so liegt zwingend ein Verstoß gegen das Ausländerrecht und ggf. auch eine Straftat nach § 407 SGB III vor.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Innenministerium Baden-Württemberg haben in Rundschreiben eine vorläufige Regelung dahingehend erlassen, dass keine Erwerbstätigkeit bei "Touristen" vorliege, wenn lediglich der Aufwand erstattet wird (wobei auch eine Pauschale möglich ist) und die Obergrenze von 154,00 € monatlich nicht überschritten wird. Diese Regelung wird z.Zt. ausschließlich in Baden-Württemberg und Bayern angewandt.

3.
Die Regelung der WO B 9.3 gilt unverändert weiter.

Seitens des Präsidiums des DTTB wird bei der Hauptausschuss-Sitzung am 12.06.04 der Antrag zur Änderung von WO B 9.3, letzter Satz, gestellt. Der Satz "Tritt eine Statusänderung gemäß Satz 5 im Laufe einer Spielzeit ein, so wird sie erst in der Folgespielzeit wirksam" muss gestrichen werden, da die WO an die aktuelle Rechtslage angepasst werden muss.


Deutscher Tischtennis-Bund
gez. T. Weikert
- Justitiar -

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