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Sonstiges  

Bundesnotbremse

Diese Regelungen gelten jetzt.

Die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wirken sich in beträchtlicher Art und Weise auch auf den Sport aus.

Seit dem 22. April wird es dabei noch komplizierter: Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100, greift die neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommene "Bundesnotbremse". Das bedeutet: Erwachsene dürfen dann nur noch alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand Sport treiben. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist Sport im Freien kontaktlos und in Kleingruppen bis zu fünf Personen möglich. Des Weiteren ist hier eine Testpflicht für "Anleitepersonen" zu beachten.

Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100, gelten weiterhin die von der Hessischen Landesregierung am 23. März erlassenen Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Diese ermöglichen gegenüber der "Bundesnotbremse" zumindest ein gewisses Mehr an Sport.

Alle Details finden Sie auf der FAQ-Seite des lsbh.

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